AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NDS NETZWERKSYSTEME GMBH

1. Allgemeines
Allen Lieferungen und (Kundendienst-) Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der nds Netzwerksysteme GmbH (nds) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von nds bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch nds. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2. Preise und Zahlung
Soweit im Angebot/ Auftrag nicht anders vermerkt oder pauschal angeboten, werden Leistungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Bei Auftragssummen über 30.000 Euro exkl. MwSt. werden grundsätzlich Abschlagszahlungen fällig. Diese teilen sich wie folgt auf: 30% bei Auftragsannahme 40% bei Lieferung des Hauptkontingentes der Hardware oder der Betaversion eines Softwareprojektes 30% bei Fertigstellung des Auftrages. Bei allen anderen Angebots- oder Auftragssummen steht es nds frei, die gelieferte Ware und Dienstleistungen in Ihrem Ermessen abzurechnen. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Metzingen, zuzüglich Versandspesen. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. nds ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Verzugszinsen in der in § 288 BGB angegebenen Höhe zu verlangen und bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsbedingungen weitere Materiallieferungen und Dienstleistungen einstellen. Wird die Zahlungsfrist bei einer Auftragsgröße über 30.000 Euro exkl. MwSt. um mehr als 14 Tage ab der Abnahme durch den Auftraggeber überschritten, so ist in jedem Fall für jeden weiteren überschrittenen Tag ein Säumniszuschlag von 0,01% der Auftragssumme fällig.
Es gelten folgende Zuschlagsätze:
Liegt die Arbeitszeit außerhalb der normalen Arbeitszeit,

so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:

a) 100% an Werktagen (montags bis freitags) von 0.00 bis 8.00 Uhr und von 22.00 bis 0.00 Uhr

b) 100% an Samstagen

c) 150% an Sonntagen und Feiertagen.

3. Termine, Laufzeiten und Fristen
Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-) Leistungen von nds sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von nds schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die nds nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung, beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Im Übrigen gilt Ziffer 7., nds ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung in Teillieferungen auszuführen; die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Sofern der Kunde einen Lieferauftrag mit Zustimmung von nds storniert, kann nds ohne weiteren Nachweis 15% des sich aus der nds – € – Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen. Der Kunde wird nds zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. gewähren. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus nds entstandenen Kosten.
Die Standard Vertragslaufzeit beträgt, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden ein Jahr ab Auftrag, Vertragsschluss oder Auftragsbestätigung. Der Vertrag verlängert sich anschließend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus per Lastschrift oder Überweisung.

4. Eigentumsvorbehalt
nds behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der von nds gelieferten Produkte erfolgt für nds. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird nds Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von nds. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber nds nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten oder hergestellten Produkte – nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von nds hinweisen und nds unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an nds schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiter- Veräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist nds jederzeit berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. nds wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

5. Lieferung und Leistung
Soweit vereinbart wurde, dass bestimmte Produkte beim Kunden aufgestellt und in betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung zu diesem Zweck von nds entwickelte Testprogramme und -verfahren keine Fehler feststellen und nds dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt. Im Übrigen führt nds die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im Hause nds durch. Im Rahmen von Kundendienstleistungen ist nds beauftragt, alle für das einwandfreie Funktionieren der Geräte bzw. deren Spezifikationen notwendige Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Funktionsverbesserungen an den Geräten dürfen jederzeit von nds durchgeführt werden; diese werden nicht berechnet. Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Die Auswahl der Softwareprogramme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützung des Kunden sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Der Kunde ist berechtigt, nds – Transportverpackungen an nds zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Anderenfalls ist nds berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Gewährleistung
nds verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen, im Übrigen gilt Ziffer 7. Der Kunde gewährt nds die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist nds von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von nds Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den nds – Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – 24 Monate; für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate. Eine Garantie auf Softwareprodukte Dritter wird ausgeschlossen. Reisekosten werden grundsätzlich, bei Teile – Garantie auch die Arbeitszeit, gesondert in Rechnung gestellt. Für gebrauchte Artikel wird eine Garantie grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es wird für den jeweiligen Artikel eine Garantie schriftlich vereinbart oder zugesichert. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Eindringen von “Computerviren” in ein System- oder Computerprogramm.

7. Schadensersatzansprüche
Der Kunde ist verpflichtet eine aktuelle Datensicherung seines Systems zu besitzen. Ist dies nicht der Fall, übernimmt nds keinerlei Schadensersatzansprüche für einen unvorhergesehenen Datenverlust. Der Kunde verpflichtet sich bei einer nicht vorhandenen Datensicherung dies der nds vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. nds haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. nds haftet weiter für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an nds gelieferten Produkten selbst entstanden sind, abzusichern. Für die Vernichtung von Daten haftet nds im Falle von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunden sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. nds haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt nds bei Vertragsschluss nach den nds damals bekannten Umständen, vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt nds nicht.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
nds wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines nds Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. nds wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird nds nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an nds entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von nds bestehen nur, falls der Kunde nds unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, nds alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von nds geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in nds – Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von nds gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7., sämtliche Verpflichtungen von nds bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.

9. Softwarenutzungsrechte
An nds – Software, Fremdsoftware (Software, die von einem nds unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei nds bzw. dem Softwarelieferanten). Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der definierten Software Nutzungsphase müssen die Softwareprodukte seitens des Kunden von dessen Systemen entfernt werden.

Der Kunde darf ansonsten die Software ohne nds’s schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann nds eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne nds’s vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Sofern bei Softwarelieferungen durch das Öffnen der versiegelten Verpackung die Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt wurden, ist ein nachträglicher Umtausch oder die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

10. Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde darf ansonsten die Software ohne nds’s schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann nds eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne nds’s vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Sofern bei Softwarelieferungen durch das Öffnen der versiegelten Verpackung die Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt wurden, ist ein nachträglicher Umtausch oder die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, dem Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten und Datenbeständen. Dem Auftraggeber ist es während der aktiven Zusammenarbeit und innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung dieser untersagt, selbst und/oder durch einen Dritten die Abwerbung eines Mitarbeiters, welcher noch in einem Vertragsverhältnis bei der Nds Netzwerksysteme GmbH steht, vorzunehmen und/oder dieses zu veranlassen. Der Auftragnehmer hat weiterhin sicherzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vornimmt, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall hat sich der Auftragnehmer mit dem vom Auftraggeber zu benennenden Verantwortlichen für die Datensicherheit (Datenschutzbeauftragter) abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm auf Grund der Durchführung des Auftrages bekannt gewordenen betrieblichen Abläufe und sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln.

Es ist ihm untersagt, diese in irgendeiner Weise für sich selbst oder andere zu nutzen. Speicherungen auf Datenträgern, oder sonstige Aufzeichnungen und Notizen, sowie die Weitergabe an Dritte sind ihm nur gestattet, wenn sie unerlässlich sind, um den Auftrag durchzuführen, oder wenn sie geeignet sind, berechtigte Interessen und Rechte aus diesem Vertrag wahrzunehmen oder zu verteidigen. Der Auftragnehmer hat durch geeignete Vereinbarungen sowie die Schaffung technischer und organisatorischer Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

11. Weitergabe von Leistungen
Die nds Netzwerksysteme GmbH hat das Recht Leistungen an dritte Personen weiterzugeben, deren qualitative Leistungen und Erfahrungen denen der nds Netzwerksysteme GmbH entsprechen. Dies wird jedoch nur in Absprache mit dem Auftraggeber geschehen.

12. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von nds übertragen. Gegen Ansprüche von nds kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort für Lieferungen ist Metzingen. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Reutlingen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, dies gilt auch für den Urkundenprozess. nds ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Geltung des UN – Kaufrechts

Stand 15. August 2023

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